Importeure als Hersteller nach ElektroG 19. Juli 2011 von RA Thomas Feil An die Bundesregierung wurde im Rahmen einer Anfrage die Fragestellung gerichtet, ob Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten als Hersteller gelten und dementsprechend eine Registrierungspflicht bei der Stiftung EAR besteht. Die Bundesregierung hat mit Drucksache 16/10047 vom 25.07.2008 erwidert, dass die Gesetzesformulierung des ElektroG im Interesse eines effektiven Vollzugs darauf abzielt, eine im Bundesgebiet ansässige Person als Hersteller zu definieren. Dabei sehe das ElektroG keinen Fall vor, in dem die Herstellereigenschaft ausschließlich an die Tatsache des Imports im Sinne des Einführens von Elektro- und Elektronikgeräten in den Geltungsbereich des ElektroG geknüpft ist. Ein Importeur sei nur im Fall des Hinzutretens zumindest eines weiteren Merkmals als Hersteller anzusehen. Ein solches Merkmal sei z.B. das Inverkehrbringen oder der Weiterverkauf der Geräte. Die denkbaren Fälle enthalte § 3 Abs. 11 ElektroG. Danach sei der Importeur als registrierungspflichtiger Hersteller im Sinn des ElektroG anzusehen, wenn er Geräte im Ausland unter seinem Markennamen herstellt, nach Deutschland einführt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, Geräte anderer Anbieter nach Deutschland einführt und unter seinem Markennamen in Deutschland weiterverkauft oder Geräte erstmals nach Deutschland einführt und in Verkehr bringt. Zudem enthalte § 3 Abs. 12 eine Fiktion, wonach auch der Vertreiber als Hersteller im Sinne des ElektroG gilt, wenn er schuldhaft neue Geräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Danach sei auch der Reimporteur registrierungspflichtig, wenn er neue Geräte von Herstellern, die ihrer Registrierungspflicht nicht nachgekommen sind, gewerblich für den Nutzer anbietet. Insolvenzsichere Garantie – ElektroG 29. Juli 2011 von RA Thomas Feil Nach § 16 Abs. 2 S. 1 ist gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 und § 6 Abs. 3 S. 1 der jährliche Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, die in privaten Haushalten genutzt werden können, zwingende Voraussetzung. Die Einzelheiten an die Anforderung einer insolvenzsicheren Garantie wurden durch das Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 12.03.2008, Az.: AN 11 K 07.01857) näher erläutert. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass durch die Stellung der insolvenzsicheren Garantie gewährleistet werden soll, dass im Insolvenzfall eines Herstellers die Entsorgung der von ihm in Verkehr gebrachten Elektrogeräte sichergestellt sein muss. Dies setzt voraus, dass der Garantienachweis derart ausgestaltet ist, dass die aus dem Vermögen des Herstellers ausgesonderten und nicht in die Insolvenzmasse fallenden Garantiemittel im Zeitpunkt des Eintritts des Garantiefalls vorhanden sind und zur Erfüllung der in der Produktverantwortung wurzelnden Verpflichtungen des Herstellers verwendet werden können. Wenn ein vom Hersteller für Registrierungszwecke eingereichter Garantienachweis diesem Erfordernis (Verfügbarkeit im Zeitpunkt des Eintritts des Garantiefalls) nicht Rechung trage, so mangele es an einer Voraussetzung einer der Vorgaben des ElektroG genügenden, insolvenzsicheren Garantie, so dass der Registrierungsantrag folglich abgelehnt werden könne. Das Verwaltungsgericht führt weiter aus, dass es sich bei einer Bürgschaft um eine solche „auf erste Anforderung” handeln müsse, so dass dem Bürgen die Möglichkeit nicht offen stehen darf, gegenüber der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft Einreden und Einwendungen vorzubringen. Fehle bei einer Bürgschaft die Vereinbarung „auf erstes Anfordern”, so sei nicht sichergestellt, dass der Garantiebetrag im Garantiefall tatsächlich zur Verfügung steht. Die von der Stiftung EAR aufgeführten Voraussetzungen für eine insolvenzsichere Garantie sind hier nachzulesen.