gültiges geltendes recht "wenn ihr mich festnehmen wollt, müsst ihr rüberkommen" postlagernd konto im ausland bgb7 Sind Sie ..? Nein wer ist vertragspartner? Es gibt ja noch eine andere Möglichkeit. Die 15€ unter Vorbehalt der Rückforderung erstmal zahlen, besser wie Du bereits schriebst, ein klein wenig mehr. :mrgreen: 15,05€ oder 16€ Dann diesen ganzen Wisch wegen rechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit des Owig (§5, §135) sowie der ZPO (Bereingungsgesetz aus 2007, gilt auch für das OwiG) zurückweisen, kein Az angeben, bloß nicht unterschreiben. andiline will ja vielleicht keinen Vertrag mit der Scheinbehörde eingehen, international geltende 21-Tage-Frist für die Beantwortung des Schreibens setzen und erklären das wenn nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann das deren Machenschaften rechtens sind erstens die 15,00€ zurückgefordert werden und zweitens wegen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention (keine Strafe ohne Gesetz, Art. 7 EMRK) sagen wir mal 500.000€ :shock: vom Herrn Schernes Privatschatulle fällig werden. :mrgreen: Ach und nicht vergessen 4 Tage nach der Überweisung das versehentlich zuviel gezahlte Geld zurücküberweisen lassen. Nach 100 Seiten Schriftverkehr mit diesen Behörden haben 2 Aufgegeben. Eine blieb hart. Die wollten mich sogar wegen der 5 € in Beugehaft nehmen. Überweiße 16 €. Und vordere den einen € nach 4 Wochen zurück. Das verursacht Kosten für die. ( Bearbeitung ) Ansonsten sammel die Belege. Und wenn es mal anders rum geht holst Du dir das bei z.B Herrn Schernes zurück. Privat. ein guter beitrag von vielen interessante auf http://www.volksbetrug.net/forum/viewtopic.php?f=37&t=6026&sid=c579c1b4111c066d38b94f57053a1ca4&start=10 Es ist nicht unüblich bei Deutschen Gerichten, dass der Richter (oder die Richterin) einen Beschluß erläßt. Dazu braucht der Betroffene / Angeklagte / Bürger nicht zu einer Gerichtsverhandlung erscheinen, d.h. der Richter (-in) entscheidet nach Aktenlage, und erläßt dann einen Beschluß, gegen den manchmal Rechtsmittel eingelegt werden können, und manchmal nicht... Aber auch dieser Beschluß muß rechtswirksam zugestellt werden, denn sonst kann er keine Rechtskraft erwachsen. Das Schreiben hier ist also kein Gerichtliches Schreiben, weil der gerichtliche Vorgang demnach abgeschlossen werden sein dürfte. Das Schreiben ist vielmehr von der "Kasse", den "Geldeintreibern" also, die sich sehr wenig bis gar nicht darum (mehr) kümmern können (oder vielmehr DÜRFEN), ob alles rechtens gelaufen ist. Man könnte jetzt höchstens noch darauf plädieren, niemals einen Beschluß erhalten zu haben, da solche Teile (Dokumente) meistens per sog. Postzustellungsurkunde (sandfarbener Briefumschlag) zugestellt werden. Hat man jedoch einen solchen Umschlag erhalten und nicht ungeöffnet zurückgeschickt, so gilt dieser als zugestellt, und nach Ablauf von sog. Widerspruchsfristen ist eben der Beschluß dann rechtskräftig. Dabei spielt es keine Rolle mehr (dann), wer Recht und wer Unrecht hat / Hatte. Beugehaft? :?: :?: :?: Meines Wissens nach wird Beugehaft wegen z.B. einer nicht abgegebenen EV angeordnet. Bei Nichtzahlung eines Tickets gibt es sog. Erzwingungshaft, und die muß von einem Richter angeordnet werden. Wenn man ganz gemein ist, läßt man es auf den Beschluß der Anordnung der Erzwingungshaft ankommen, die wird wohl bei € 5.oo so einen Tag betragen. Bezahlt man dann nach dem Beschluß immer noch, so erhält man eine sog. Ladung zum Antritt der Erzwingungshaft von einer Justizvollzugsanstalt. Kommt man der Ladung nicht nach, wird von der Staatsanwaltschaft ein sog. Erzwingungshaftbefehl herausgegeben. Als nächsten und letzten Schritt kommen dann irgendwann 2 Polizeibeamte in Zivil nach Hause, und überbringen den Erzwingungshaftbefehl mit der Möglichkeit der Bezahlung der angeordneten Geldstrafe (in diesem Falle wären das € 5.oo) Nach Bezahlung der Geldstrafe ist die Sache dann erledigt, und die können keinen weiteren Erzwingungshaftbefehl erwirken, selbst wenn die Gebühren nicht bezahlt worden sind, weil das wieder als Zivilrechtlich angesehen wird. Die Polizeibeamten selber müßen dann zum nächstgelegenen Amtsgericht zur Zahlstelle fahren, und den Betrag (in diesem Falle € 5.oo) beim Kostenbeamten oder Rechtspfleger einzahlen. Und das alles wegen € 5.oo # Den Konkludentenvertrag werden die ignorieren :mrgreen: So wie viele andere auch. Wie ich an die mir bisher zustehenden knapp 15 Milliönchen in Au/Ag komme daran wird gearbeitet. Das wird aber sicher bald noch viiieeel mehr :mrgreen: wo es nichts zu pfänden gibt, kann auch nichts gepfändet werden. 8-) Musterschreiben bei Kontopfändung: Sehr geehrte Damen und Herren, Sie sind zu gar nichts verpflichtet. Die Forderung ist rechtlich unwirksam und Sie haben nicht das Recht, ohne zu hinterfragen einfach das Konto zu sperren. Ich fordere Sie hiermit auf, das Konto sofort und unverzüglich wieder frei zu geben. Ich mache Sie im vollen Umfang für den eingetretenen bzw. noch eintretenden Schaden haftbar. Dieser beläuft sich, nach internationalen Regeln, auf das Doppelte der geforderten Summe, also im Mindestfall auf xxx Euro zuzüglich Zinsen und Kosten. Diese Summe werde ich von Ihnen im Zuge eines Strafverfahrens anfordern. Dazu fordere ich Sie auf mir den Namen des Sachbearbeiters Ihrer Bank mitzuteilen bzw. sollte kein Name genannt werden, so haftet der Leiter Ihrer Filiale im vollen Umfang. Da die Nachricht der Pfändung nicht unterschrieben ist, ist diese Ankündigung sowieso rechts unwirksam und ich fordere den Namen binnen 3 Werktage (es gilt der Poststempel). Weisen Sie außerdem ein von einem ordentlichen „Richter“ im Original unterschriebene Pfändungsverfügung vor! --- Nachdem eine Bank nicht auf ein solches Schreiben reagiert hat... Was könnten strafrechtliche Ansätze für die Stellung eines Strafantrag sein? Vllt hat jemand Ansätze. Danke Dann schaue ich gestern online auf mein P-Konto und traue meinen Augen nicht: Eine "Real Inkasso GmBH" hat 0,01 € überwiesen, um mir im Betrefffeld mitzuteilen, ich sollte sie doch mal kontaktieren!!!!! (Ich war grad umgezogen und ohne Briefkasten und noch nicht um- bzw. abgemeldet) :p Sehr geehrter Herr xxx, leider erhielt ich heute wieder ein Schreiben von Ihnen, dass sie zu meiner Entlastung zurück erhalten, da es abermals ohne Unterschrift (siehe mein Schreiben vom 24.04.2013) rechtsungültig ist. BGB § 126 – Schriftform (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Die Frage, ob Schriftform vorgeschrieben ist, stellt sich nicht mehr, sobald man ein Schriftstück in Händen hält. Auch bezüglich eines Schriftstückes in elektronischer Form schreibt das BGB eine qualifizierte elektronische Signatur vor: § 126a - Elektronische Form (1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Wird den hier dargestellten gesetzlichen Vorschriften nicht Genüge getan, hat man es mit einem Formmangel zu tun, der Nichtigkeit zur Folge hat. Des Weiteren beziehen Sie sich in Ihrem neuerlichen Schreiben wiederum auf die ZPO (Zivilprozessordnung). Laut Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes 866 vom 24.04.2006 wurde mit dem Ersten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht und vom 29.11.2007 mit dem Zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht, unter anderem folgendes neu geregelt: Artikel 49 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung 1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf Artikel 49 | geänderte Normen: mWv. 25. April 2006 EGZPO § 1, § 2, § 13, § 16, § 17, § 20 (neu), § 20, § 22 (neu), § 32 (neu), § 33 (neu), § 34 (neu) § 1 (aufgehoben)…“ In dem Einführungsgesetz ist der Geltungsbereich entfallen!!! Ist das ein wichtiger Umstand? Das beantwortet das Bundesverwaltungsgericht wie folgt: „…Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren, sind NICHTIG! Diese Gesetze sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)! „Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). Auch liegt mir wiederum keine von einem ordentlichen „Richter“ im Original unterschriebene Pfändungsverfügung vor. Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die pers. Unterschrift finden sich auch hier in den § 126 BGB, 117 I VwGO, 37 III VwVfG! Dies gilt vor allem auch für gerichtliche Dokumente (Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungstitel etc.): Die kommentierte Fassung der Prozessordnung sagt eindeutig: „Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, dass über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muss nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht.“ (vgl. RGZ 159,25,26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6&65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87) Vollstreckungstitel … ohne persönliche Richterunterschriften sind rechtsunwirksam! Sie verstießen bereits am 18.04.2013 durch Ihre Unterstützung einer illegalen Pfändung gegen Artikel 101 und 103 GG (Grundgesetz) sowie gegen die „Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948“ (Erklärung der Menschenrechte) Artikel 3, 8, 10, 11,12, 17 und 22. Ebenso verstießen Sie gegen die HLKO Artikel 47. Wie in meinem Schreiben vom 24.04.2013 hingewiesen, sind Sie Herr xxx, für alle Schäden, die mir durch Ihre Beteiligung an den illegalen Pfändungen entstanden sind und noch entstehen, nach BGB § 823 persönlich zur Verantwortung zu ziehen. Selbiger Schadenersatz gilt für die aktuelle Kontosperre rückwirkend seit dem 11. Juli 2013. Deshalb fordere ich Sie hiermit auf: 1.) zur Leistung von Schadenersatz bezüglich meines Schreibens von 24.04.2013 in Höhe von xxx,xx Euro. Zahlbar auf bekanntes Konto bis spätestens Dienstag den 23. Juli 2013. 2.) die sofortige Freischaltung meines Kontos, spätestens jedoch bis zum 19. Juli 2013, 09.00 Uhr. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ich bereits am 15.05.2013 Strafantrag mit Strafverfolgung bei der Staatsanwaltschaft xxx gestellt habe. Die Strafanzeige wird gegenwärtig bei der Oberstaatsanwaltschaft in xxx bearbeitet. Kommen Sie nach eigener Recherche zu der von mir beschrieben Rechtslage zu der Erkenntnis, geltende Gesetze und Urteile missachtet zu haben, - und nach Erfüllung der genannten Punkte 1.) und 2.) - ziehe ich den Strafantrag zurück, und sehe von einer weiteren Strafverfolgung ab. Mit entsprechendem Respekt